Allgemeine Geschäftsbedingungen der INGWIS Software GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für den Geschäftsverkehr der INGWIS Software GmbH, im folgenden INGWIS genannt, und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit INGWIS, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung beider Vertragspartner wirksam.

1.2 Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch INGWIS schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferung und Rechnungslegung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

1.3 Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung von INGWIS maßgebend. Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind nur dann zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.

1.4 Eigentums- und Urheberrechte an den den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen stehen ausschließlich INGWIS zu. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben vorbehalten. Die Angebote dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Den Angeboten zugehörige Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, sind soweit der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.

2. Preise

2.1 Grundlage der Preise sind die jeweils gültigen Listenpreise von INGWIS. Die Preise bemessen sich nach Art und Umfang des Angebotes und werden angepaßt, wenn vom Auftraggeber nachträgliche Änderungen gewünscht werden.

2.2 Preise verstehen sich ab Lager Lich zuzüglich Verpackung und der zum Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.

2.3 Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sind im Preis, sofern nicht anders vereinbart, nicht enthalten.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zur Zahlung fällig. Bei der Entwicklung von Individualsoftware (Auftragsprogrammierung) ist abweichend hiervon die Hälfte des Preises bei Auftragserteilung, die zweite Hälfte bei Abnahme fällig.

3.2 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist INGWIS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Im kaufmännischen Verkehr ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Im übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsen ist INGWIS zu keiner weiteren Leistung verpflichtet.

4. Lieferung

4.1 Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferzeit. Lieferfristen sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt , nach Setzung einer mindestens 60 tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.

4.2 Unabhängig vom Auftragvolumen behält sich INGWIS das Recht von Teillieferungen vor.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, dass INGWIS die Kosten für Transport, Transportversicherung oder Aufstellung übernommen hat.

5.2 Wenn vom Auftraggeber gewünscht, kann eine Transportversicherung zu dessen Lasten abgeschlossen werden.

5.3 Die Gefahr geht auch über, wenn Versandbereitschaft gegeben ist, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die INGWIS nicht zu vertreten hat. Voraussetzung für den Gefahrenübergang ist die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 INGWIS übernimmt die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang bezogen auf die einwandfreie Funktion der gelieferten Geräte, nicht aber auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

6.2 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rückgabeobligenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich schriftlich anzumelden.

6.3 Wird die gelieferte Ware durch INGWIS installiert, hat die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte Ware durch den Auftraggeber in Betrieb genommen wird oder seit dem Lieferdatum mehr als 14 Tage vergangen sind.

6.4 INGWIS ist bei den von ihr durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen. Ein etwa hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

6.5 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, soweit sie von INGWIS zu vertreten sind, beschränken sich bei fristgerechter Rüge auf Nachbesserung, oder nach Wahl von INGWIS auf Ersatzlieferung jeweils ab Geschäftssitz Lich. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder wandeln. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.6 Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch INGWIS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

7. Widerruf

7.1 Ein Widerruf ist im B2B Bereich grundsätzlich ausgeschlossen. Wir gewähren unseren Kunden auf Kulanzbasis einen Widerruf von 14 Tagen für Standardsoftware und Hardware, behalten uns aber das Recht vor 20% des Kaufpreises als Entschädigung in Rechnung zu stellen.

7.2 Sollte Software bereits installiert worden sein, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn individuelle Software bereits programmiert, aber nicht installiert wurde.

7.3 Dienstleistungen sind von dem Widerruf nicht betroffen und werden voll in Rechnung gestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von INGWIS. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang weder zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INGWIS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er wäre schriftlich erklärt worden. In der Pfändung der Kaufsache durch INGWIS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist INGWIS zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

8.3 Hat der Auftraggeber die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor der Bezahlung weiter veräußert, tritt er von den Gesamtansprüchen aus dieser Veräußerung gegen den Dritten schon jetzt die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware an INGWIS ab. Diese Abtretung hat der Auftraggeber dem Dritten mit der Weiterveräußerung anzuzeigen.

8.4 Teststellungen sind als Bestellungen mit 10-tägigem Rückgaberecht zu betrachten. Wird die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen ab Lieferscheindatum an INGWIS zurückgestellt, gilt sie als abgenommen und es beginnt die Zahlungsfrist.

9. Export

9.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber von INGWIS gelieferte Ware exportiert, weist INGWIS darauf hin, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des deutschen Außenhandelsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen hat.

9.2 INGWIS weist ferner darauf hin, dass die von ihr gelieferte Ware in- und ausländischen Kontrollbestimmungen unterliegen kann. Eine vom Verkäufer vorgenommene Einstufung der Ware als ausfuhrbewilligungspflichtig oder -frei ist ohne Gewähr; unbeschadet, ob sie schriftlich oder mündlich gegeben wurde, und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Überprüfungspflicht.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Im kaufmännischen Verkehr ist der Sitz der INGWIS Software GmbH der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand: Mai 2018, Version 1.0